Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten
In der Betriebssicherheitsverordnung § 3 Absatz 3 ist festgelegt, dass jeder Unternehmer eine regelmäßige Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten durchzuführen hat. Die Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand kann durch eine von ihm beauftragte befähigte Person durchgeführt werden.
Als selbstständige Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ich die Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten einschließlich der Dokumentation in ihrem Betrieb vornehmen.