Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) regelt die Ausbildung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand:
DGUV Vorschrift 68 (vormals BGV D27), DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925), DGUV Information 208-004 (vormals BGI545)
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt,für diese Tätigkeit geeignet,ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Beauftragung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Ich führe die Ausbildung mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung zum Führen von Flurförderzeugen in Ihrem Betrieb durch.